Garagenordnung
Einstellbedingungen der Verkehrsgesellschaft Stadt Gelsenkirchen mbH
I. Mietvertrag
Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit der Annahme des Einstellscheins und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.
Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.
II. Mietpreis – Einstelldauer
- Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der ausgehängten Preisliste.
- Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig.
- Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Wird das Kfz außerhalb dieser Zeit herausgegeben, fällt ein Befreiungsentgelt von 50,00 € an.
- Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
- Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zu Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z. B. über die Auskunft der Kfz – Zulassungsstelle ermitteln kann.
- Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der maximale Tagespreis / Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastik-Karten 15,00 € pro Stück fällig.
- Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
III. Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschultet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
- Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
- Auf den Parkflächen besteht ein eingeschränkter Winterdienst. Sofern durch extreme Witterungseinflüsse wie Hochwasser, Schnee, Eis etc. ein Befahren des Parkobjektes nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises.
- Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/ Notrufanlagen am Kassenautomat oder an der Ausfahrteinrichtung oder der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlagen oder der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen.
- Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.
- Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seinen Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu gehört auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleichen der Forderungen in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwaltung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze
Es muss im Schritttempo gefahren werden.
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des StVO.
In der Parkeinrichtung ist verboten:
- Das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung;
- Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis;
- Das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
- Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
- Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen;
- Das Betanken des Fahrzeugs;
- Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
- Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
- Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimanlagenbehälter und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdeten Schäden;
- Die Einstellung amtlich nicht zugelassener Fahrzeuge;
- Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder schraffierten Flächen.
VII. Abschleppen
Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.
VIII. Schlussbemerkungen
Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.